Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 104 Erlass von Verwaltungsvorschriften

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 104 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen.


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