Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 86 Übergangsregelung für frühere Ehegatten und Hinterbliebenenversorgung

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 12
Übergangsvorschriften

§ 86 Übergangsregelung für frühere Ehegatten und Hinterbliebenenversorgung

(1) Für am 31. März 2014 vorhandene frühere Ehegatten von verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, denen nach § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, ist diese Bestimmung weiter anzuwenden. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. § 77 findet keine Anwendung.

(2) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für den Beamten geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 22 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für die Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.

(4) § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für Beamte, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgte.


 

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