Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 69 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 69 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommen Ruhestandsbeamte entgegen den Vorschriften der § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 31 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden sind, so verlieren sie für diese Zeit ihre Versorgungsbezüge. Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


 

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