Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 13 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

§ 13 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 61 Abs. 8 und § 62 Abs. 2, die Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt haben, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 61 Abs. 8 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des von Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1879) geändert worden ist.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht rfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(3) Zeiten, die nach § 29 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, sind nicht ruhegehaltfähig.8


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