Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 102 Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenengeld
Unterabschnitt 3
Weitere Bestimmungen

§ 102 Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis

Werden auf Antrag entlassene ehemalige Beamte mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und werden sie erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhalten sie neben ihrem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.


 

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