Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 80 Allgemeine Anpassung

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 10
Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 80 Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort und die in § 90 des Sächsischen Besoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von Absatz 1.

(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent erhöht.


 

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