Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 55 Familienzuschlag

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 6
Familien- und pflegebezogene Leistungen

§ 55 Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes Anwendung.

(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit Witwen Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder haben oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben würden; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn Waisen bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen sind oder zu berücksichtigen wären, wenn die Beamten oder Ruhestandsbeamten noch lebten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.


 

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