Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 80e Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 10
Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 80e Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger

Für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 berechnen, erhöhen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des Grundgehalts, das der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt. Das Gleiche gilt für Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsordnung B oder den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 bemessen.


 

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