Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 6
Familien- und pflegebezogene Leistungen

§ 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld

Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 72 und 73 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 73 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


 

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