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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
§ 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 72 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen
1. Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. Witwen oder Waisen aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. Witwen Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. Eine bezogene Sonderzahlung gehört zu den Versorgungsbezügen im Auszahlungsmonat.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
3. für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 40 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 15 Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. 4Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 15 Abs. 2 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.
(4) Erwerben Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, wird daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.
(5) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 72 Absatz 1 bis 4 zu regeln, dabei ist bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neuen Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Es ist zunächst der frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend Satz 1 zu regeln, wenn es für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. 3Die Versorgungsberechtigten dürfen aber nicht bessergestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.
(6) § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei Bezug von Altersgeld oder vergleichbarer Leistung, dabei ruht stets der Versorgungsbezug. Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Altersgeld nach Anwendung des Satzes 1 dürfen die Mindestversorgung und das Altersgeld zusammen das fiktive Ruhegehalt für die Zeiten nicht überschreiten, aus denen sich Ansprüche auf Altersgeld und Mindestversorgung ergeben. Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe, die dem Versorgungsbezug zugrunde liegt. Die Mindestversorgung ruht in Höhe des übersteigenden Betrags. Die Sätze 1 bis 4 gelten bei Bezug von Hinterbliebenengeld entsprechend.
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