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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
§ 57 Kindererziehungszuschlag
(1) Haben Beamte ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr Ruhegehalt für jeden Monat einer ihnen zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754, 1404, 3384], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2575] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) waren und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – [Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 [BGBl. I S. 3214] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Abweichend von Satz 1 ist mindestens ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der für jeden Monat der zuzuordnenden Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts entspricht, je Kind höchstens in Höhe eines aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands.
(6) Für die Anwendung des § 15 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Bei der Errechnung des Mindestruhegehalts wird der Kindererziehungszuschlag in Höhe des Betrags gewährt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag das Mindestruhegehalt übersteigen. 3Als erdient gilt das nach § 15 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 2 und § 88 berechnete Ruhegehalt.
(7) Haben Beamte ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen und findet § 87 Abs. 2 keine Anwendung, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder einer Freistellung vom Dienst wegen Kindererziehung nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 87 Absatz 2 in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. November 2018 auf Antrag ein Kindererziehungszuschlag nach Satz 1 zu gewähren, soweit dieser für sie günstiger ist.
(8) Nach der Festsetzung des Kindererziehungszuschlags zum Beginn des Ruhestands nimmt dieser Zuschlag an den allgemeinen Anpassungen nach § 80 teil.26
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