Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 8 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 8 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 7 erhöht sich um die Zeit, die Ruhestandsbeamte

1. in einer ihre Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zurückgelegt haben, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 zurückgelegt haben.

§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend; für die Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht § 7 Abs. 3 Nr. 9.


 

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