Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 9
Ruhens- und Kürzungsbestimmungen

§ 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 findet nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Versorgungsberechtigte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist für Wahlbeamte auf Zeit und Hinterbliebene die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
2. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 48 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, sowie zuzüglich 525 Euro.

Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 6) berücksichtigt werden.

(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 3) zu belassen.

(4) 1Bei Anspruch auf Versorgung nach § 41 ist früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn ihnen wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 38), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, Leistungsbezüge nach den §§ 67 und 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht sowie vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, Jubiläumszuwendungen und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 104 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363], das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2757] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Abweichend von Satz 5 werden Einmal- oder Sonderzahlungen oder entsprechende Leistungen, die die Versorgungsberechtigten zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit erhalten, im jeweiligen Auszahlungsmonat berücksichtigt. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen entsprechend der Dauer der Tätigkeit monatsbezogen umzurechnen.

(6) Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Pensionsbehörde oder des Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen.

(7) Beziehen Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamte auf Zeit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht aus einer Verwendung nach Absatz 6 erzielt wird, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.


 

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