Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Freistaats Sachsen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaats Sachsen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)

 

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

§ 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte

(1) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) sowie nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(2) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes übertragen worden war, finden die §§ 7 und 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind sowie nach § 48 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten an Hochschulen gilt § 62 entsprechend.

(5) § 84 Abs. 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und § 84 Abs. 7 Satz 3 bei am 1. Januar 1999 vorhandenen Beamten.

(6) § 84 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten.

(7) Für Dienstunfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 50 Abs. 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre.

(8) Nach Maßgabe des § 11 können auch Zeiten

1. als Rechtsanwalt,
2. als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
3. einer Beschäftigung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes),
4. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch Zeiten nach den Nummern 1, 2 und 4 höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(9) Für Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 84 Abs. 10 entsprechend.

(10) Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. April 2014 angetreten wurde, richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. Leistungsbezüge nach § 36 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind nur insoweit bei der Ermittlung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen, als sie ruhegehaltfähig sind. 3Verlängerungen einer Beurlaubung nach dem 31. März 2014 gelten als neue Beurlaubung.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen. Vogtland: hier kann man sich mit dem Mountainbike in der Bikewelt Schöneck auspowern. Es lohnt sich auch ein Besuch in Plauen und den dortigen Kulturhöhepunkten. Vor allem die regionale Küche sollte men näher kennen lernen. Schöneck bietet noch mehr Attraktionen: mit dem Rad oder E-Bike kann man sehr viel erkunden. Als familienzertifizierter Ort lohnt sich ein Familienurlaub in besonderer Weise. Plauen: Genießen Sie Aktivitäten in der Natur. Vor allem das Museum Fabrik der Fäden lohnt sich. Oberlausitz: ein Bergweg Bischofswerda bis ins Zittauer Gebirge. Zittau: ist eine mehr als 750 Jahre alte Stadt im Dreiländereck von Deutschland, Polen und Tschechien. Zittau hat eine charmante historische Altstadt, die von prachtvollen Häuserfassaden im Jugendstil umgeben ist. Lohnenswert verwinkelte Gassen und ein barocker Zierbrunnen. 


mehr zu: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024