Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 98 Anspruchsvoraussetzungen

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenengeld
Unterabschnitt 2
Hinterbliebenengeld

§ 98 Anspruchsvoraussetzungen

Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:

1. Witwengeld nach § 21 Abs. 1,
2. Witwenabfindung nach § 23 und
3. Waisengeld nach § 24.

Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. 4Ein Anspruch auf Mindestwitwengeld sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. 5§ 96 Abs. 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. 6Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.


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