Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 55) der Stufe 1,
3. Leistungsbezüge nach § 36 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 37 oder § 82 Absatz 4 Satz 5 und 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht ruhegehaltfähig sind, und
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

die den Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung von Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sind Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht das Eingangsamt ihrer Laufbahn ist oder das keiner Laufbahn angehört, und haben sie die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Haben Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Beamte vor Ablauf der Frist infolge einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand getreten sind.

(4) Das Ruhegehalt von Beamten, die früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten haben, wird, sofern die Beamten in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten sind, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(5) Treten Beamte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamten die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten haben; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamten Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten haben, angerechnet. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.


 

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