Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 24 Waisengeld

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung

§ 24 Waisengeld

(1) Die Kinder

1. von verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt haben,
2. von verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
3. von verstorbenen Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,
erhalten Waisengeld.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder von verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamten in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand waren und die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatten. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.


 

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