Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

§ 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger

(1) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen ist eine Verminderung des Ruhegehalts entsprechend § 82 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(2) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern ist § 72 Abs. 5 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen unbeachtlich ihrer Steuerpflicht nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am 1. April 2014 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit andauert. Satz 1 gilt nicht für gelegentliche ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie im Falle der Verlängerung einer am 1. April 2014 ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.

(3) Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 74 Abs. 2 gelten die §§ 87 bis 89 entsprechend. Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach § 82 Abs. 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. März 2014 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.

(4) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 74 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird.

(5) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 außer Ansatz.

(6) Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 außer Ansatz.

(7) 1§ 74 Abs. 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamte, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Oktober 1994 in einem Beamtenverhältnis befunden haben und Leistungen nach § 74 Abs. 5 vor dem 1. Oktober 1994 bezogen haben. 3Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten wird eine Beitragserstattung, die vor dem 31. Dezember 2001 gezahlt wurde, nicht nach § 74 berücksichtigt. 4Satz 3 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 2002 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.

(8) Soweit der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist, findet § 75 Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 75 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung von § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 1999 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.

(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit sich dadurch nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Versorgung vermindert und dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, wird der Unterschied zwischen dem nach diesem Gesetz zustehenden Versorgungsbezug und dem am 31. März 2014 zustehenden Versorgungsbezug durch Gewährung eines Differenzbetrages ausgeglichen. Dieser Differenzbetrag verringert sich vom 2. April 2014 bei allgemeinen Erhöhungen um 10 Prozent seines Ausgangsbetrages. Änderungen im Familienzuschlag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in der Vergleichsberechnung nach Satz 2 zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 73 ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage.

(10) Für am 1. April 2014 vorhandene Ruhestandsbeamte, die nach § 168a des Sächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 72 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, nicht anzuwenden.


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