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Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
vom …
Der Sächsische Landtag hat am … das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:
„§ 77 Mutterschutz und Elternzeit“.
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2 . politische Beamte nach § 57,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
3. § 8 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn einem Beamten
auf Lebenszeit während der Probezeit nach Absatz 1 ein höherwertigeres Amt auf
Probe nach dieser Vorschrift übertragen wird.“
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Stellenausschreibungen
Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen
im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.“
5. Dem § 21 wird folgender Absatz angefügt:
„ (5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf politische Beamte nach § 57 keine Anwendung.“
6. § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„ 5. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch durch Tätigkeiten bei einer anderen kommunalen oder staatlichen Behörde oder Dienststelle, bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer internationalen Organisation wie der Europäischen Union.“
7. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt:
„ (8) Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 finden auf politische Beamte nach § 57 keine
Anwendung.“
8. § 52 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Dienstunfähigkeit an“ werden die Wörter „den nach der Feststellung
eines Amtsarztes, Polizeiarztes oder anderen beamteten Arztes“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten dafür
zu tragen.“
9. Die Überschrift von § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Mutterschutz und Elternzeit“.
10. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Besoldungsgesetz“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz“ ersetzt.
11. In § 96 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „krankheitsbedingt“ gestrichen.
12. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern“ durch die Wörter „dreizehn ordentlichen und dreizehn stellvertretenden Mitgliedern“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder“
durch die Wörter „Fünf ordentliche und fünf stellvertretende Mitglieder“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder“
durch die Wörter „vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
13. Dem § 124 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 und Absatz 1 Nummer 5 nehmen die Staatsministerien zu
den Vorschlägen schriftlich Stellung.“
14. Dem § 127 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Red 20230606