Sachsen: Begründung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

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Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Begründung

 

A. Allgemeiner Teil

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung des Kabinettsbeschlusses zur Initiative Wertschätzung im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen vom 25. Juni 2019 (Beschluss Nr. 06/0910) im Hinblick auf jene Maßnahmen, welche das Sächsische Beamtengesetz betreffen.

Demnach bestehen folgende inhaltliche Schwerpunkte:

1. in § 11 werden die Bestimmungen zur Besetzung von Stellen im Hinblick auf die Transparenz des Verfahrens und die daraus folgende Stellenausschreibungspraxis überarbeitet und

2. in § 24 wird die Möglichkeit der Zuweisung nach § 20 BeamtStG für eine Abordnung außerhalb des öffentlichen Dienstes ausdrücklich vorgesehen.

Hinzu treten folgende Änderungen:

3. in §§ 7, 21 und 27 werden die Bestimmungen zur Ernennung und Beförderung von politischen Beamten überarbeitet,

4. in § 52 Absatz 5 wird eine Kostenträgerschaft des Dienstherrn für amtsärztlich erforderlich gehaltenen Rehabilitationsmaßnahmen ergänzt,

5. in § 96 Absatz 1 Nummer 3 wird die Ermächtigungsgrundlage für die Abgeltung von Erholungsurlaub überarbeitet

6. in §§ 121 und 124 wird eine personelle Stärkung des Landespersonalausschusses und ein Ausbau seines Selbstbefassungsrechtes vorgenommen sowie

7. in § 127 wird eine Rechtsgrundlage für die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ergänzt.

Für die Beamten entsteht für die Antragstellung nach § 52 Absatz 5 SächsBG nur geringfügiger Erfüllungsaufwand, da es sich um sehr geringe Fallzahlen bei absehbar niedriger Belastung im Einzelfall handelt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes)

Zu Nummer 1

Redaktionelle Folgeänderung (Anpassung der Inhaltsübersicht).

Zu Nummer 2

Durch die Änderung des Absatz 3 besteht für die Ernennung in ein Amt nach § 57 unter Begründung eines Beamtenverhältnisses keine Altersgrenze mehr (Ernennung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 Beamtenstatusgesetz). Die Altersgrenze des § 7 war auch für die Ernennung in das Amt eines Staatssekretärs zu beachten, da sich die Rechtsstellung dieser leitenden Beamten gemäß § 27 Sächsisches Ministergesetz ausschließlich nach Beamtenrecht richtet.

Für Bewerber, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden, das 42. Lebensjahr vollendet haben und nicht als Laufbahnbeamte in ein Amt nach § 57 befördert werden, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 7 Absatz 2 eine Ausnahme von der Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 im Einzelfall zulassen.

Für eine solche Einzelfallprüfung besteht bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses in ein Amt nach § 57 kein Bedürfnis. Die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 („besonders begründeter Fall“) für die Eröffnung des Ermessens liegen angesichts des besonderen dienstlichen Interesses an der Besetzung dieser Ämter mit geeigneten Bewerben stets vor.

Das Ermessen ist wegen der ausschließlichen Berufungs- und Ernennungskompetenz des Ministerpräsidenten (Artikel 60 Absatz 4 Satz 1 und 66 Satz 1 SächsVerf) sowie dem Erfordernis der fortdauernden Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Staatsregierung (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz) auf Null reduziert.

Zu Nummer 3

Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung der geltenden Regelung. Das Absehen von den Beförderungsvoraussetzungen des § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 SächsBG ist nur während des Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 8 SächsBG gerechtfertigt, da dieser Zeitraum der laufbahnrechtlichen Probezeit im Sinne des § 27 Absatz 3 SächsBG, nicht mit der statusrechtlichen Probezeit im Sinne von § 10 BeamtStG und § 26 Absatz 1 SächsBG vergleichbar ist. Ist der Beamte dagegen kein Beamter auf Lebenszeit, sondern wird mit dem Beamtenverhältnis auf Probe zugleich erstmals ein Beamtenverhältnis begründet (§ 8 Absatz 5 Satz 2 SächsBG), ist die Probezeit nach § 8 SächsBG zugleich statusrechtliche Probezeit (vgl. LT-Drs. 6/11669, S. 58 f.).

Zu Nummer 4

Die Sätze 1 und 2 regeln den Grundsatz der Stellenausschreibung für alle freien zu besetzenden Stellen. Dabei legt Satz 1 die grundsätzliche Verpflichtung zur Stellenausschreibung fest, ohne Vorgaben hinsichtlich der Form. Satz 2 bestimmt, dass die Bewerber vor Einstellungen durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln sind. Die öffentliche Ausschreibung wendet sich dienstherrnübergreifend an alle potentiellen Bewerber auf dem freien Arbeitsmarkt.

In diesem Sinn wird der Begriff „externe Ausschreibung“ verwendet (vgl. Abschnitt II Nummer 1 VwV Stellenausschreibung). Unberührt bleibt die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung in anderen Gesetzen (§ 8 Absatz 4 Satz 1 FHMeißenG, §§ 59 Absatz 2 Satz 1, 82 Absatz 6 Satz 1, 85 Absatz 5 Satz 1 SächsHSFG, § 56 Absatz 3 Satz 2 SächsGemO, § 52 Absatz 3 Satz 2 SächsLKrO, § 20 Absatz 3 Satz 2 SächsKomZG). Sollen Stellen in anderer Weise als durch Einstellung besetzt werden, kommt als weitere Form die interne Stellenausschreibung in Betracht. Darunter versteht man im staatlichen Bereich eine behördenübergreifende Stellenausschreibung, die sich ausschließlich an Bewerber innerhalb des Staatsdienstes richtet (Abschnitt IV Nummer 1 VwV Stellenausschreibung).

Stellenausschreibungen können aus überwiegenden personalwirtschaftlichen Gründen gegebenenfalls auf den Geschäftsbereich eines Ressorts oder auf die Beamten der betroffenen Behörde begrenzt werden.

Die bisherige Regelung, wonach lediglich vor Einstellungen und Beförderungen und nur unter engen Voraussetzungen eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen war, wird den aktuellen Anforderungen des Dienstrechts nicht mehr gerecht. Stellenausschreibungen dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko von Fehlbesetzungen zu minimieren,
Beschäftigten Informationen über Entwicklungsmöglichkeiten zu geben und ein Bewerberpotential zu aktivieren, das aktuell nicht auf Stellensuche ist. Die Sätze 1 und 2 sorgen für ein wertschätzendes und transparentes System der Stellenbesetzung. Den Beamten oder Bewerbern werden im Voraus die Voraussetzungen und damit die eigenen Möglichkeiten aufgezeigt, unter denen das berufliche Fortkommen gelingen kann. Aus heutiger Sicht ist es mit Blick auf die Altersstruktur des öffentlichen Dienstes sowie den Herausforderungen der sich ändernden Arbeitswelt notwendig, gut ausgebildete, kommunikative und IT-affine Fachkräfte für die sächsischen Dienstherren zu gewinnen. Dies wird mit der grundsätzlichen Verpflichtung zur Stellenausschreibung gewährleistet.

Über die Form der Stellenausschreibung entscheiden die Ernennungsbehörden unter Berücksichtigung personalwirtschaftlicher Erfordernisse und der objektiv-rechtlichen Verpflichtung des Artikel 33 Absatz 2 GG und Artikel 91 Absatz 2 SächsVerf, den am besten geeigneten Bewerber zu ermitteln. Für Einstellungen wird eine öffentliche Ausschreibung gesetzlich weiterhin vorgegeben (Satz 2). Dagegen kann es für die Besetzung von Beförderungsposten
überwiegende personalwirtschaftliche Gründe geben, die Stelle nicht öffentlich (= sogenannte externe Ausschreibung), sondern in anderer Form auszuschreiben.

Nach Maßgabe des Satz 3 bestimmt die Staatsregierung in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Staatsverwaltung Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2. Aus Artikel 33 Absatz 2 GG folgt keine Verpflichtung zur Stellenausschreibung (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1975, II C 43.75; zuletzt OVG-NRW, Beschluss vom 17. Juni 2019, 6 A 1134/127; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. März 2018, 2 B 10272/18). Das SächsOVG hat für § 12 Absatz 2 SächsBG a. F. (entspricht § 11 SächsBG der geltenden Fassung) „unter bestimmten Voraussetzungen eine einzelfallangemessene Ausschreibungspflicht des Dienstherrn“ angenommen (Beschluss vom 28. Januar 2015, 2 B 1780/14) und die engen Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 SächsBG a. F. relativiert. Danach soll das öffentliche Interesse als Voraussetzung einer öffentlichen Ausschreibung regelmäßig anzunehmen sein, andererseits könne es sachgemäße Gründe geben, eine Verpflichtung zur Ausschreibung zu verneinen (Beschlüsse vom 11. April 2001, 3 BS 84/01 und 3 BS 83/01). Als sachgemäße Gründe, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Stellenausschreibung rechtfertigen können, kommen nach Satz 3 überwiegende personalwirtschaftliche Gründe, etwa der Personalentwicklung oder Personalplanung in Betracht (vgl. Abschnitt II VwV Stellenausschreibung).

Ausnahmen setzen einen Abwägungsprozess voraus, an dessen Ende die personalwirtschaftlichen Gründe entgegenstehende Gesichtspunkte, etwa das angesprochene öffentliche Interesse, das Interesse der Beamten an vielfältigen Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung oder gegebenenfalls eines Bewerbungsverfahrensanspruchs, überwiegen. Über Ausnahmen entscheidet die Staatsregierung in ihrem Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschrift. Sie regelt für bestimmte Sachverhalte abweichend von Satz 1 den Verzicht auf eine Stellenausschreibung oder abweichend von Satz 2 Ausnahmen von der Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung vor einer Einstellung.

Im Übrigen werden die Ausnahmetatbestände durch die weiteren obersten Dienstbehörden bestimmt, welche nicht Teil der Staatsverwaltung sind. Dies gilt insbesondere, mit Rücksicht auf die Personalhoheit der Kommunen, für kommunale Beamte (§ 146 Absatz 2).

Der bisherige § 11 Satz 3 SächsBG wird mit Rücksicht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Sächsisches Frauenförderungsgesetz gestrichen, der eine inhaltlich identische Regelung enthält. Daher ist weiterhin grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden.

Zu Nummer 5

Mit dem neuen Absatz 5 werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung in ein Amt nach § 57 den spezifischen Anforderungen dieser Ämter angepasst. Absatz 5 gilt dabei auch für die Ernennung in das Amt eines Staatssekretärs, da sich die Rechtsstellung der leitenden Beamten, denen die Amtsbezeichnung Staatssekretär verliehen
wurde, gemäß § 27 SächsMinG ausschließlich nach Beamtenrecht regelt.

Besitzt der Bewerber nicht die Laufbahnbefähigung nach den §§ 15 Absatz 3, 16 und 17 SächsBG (Laufbahnbewerber) kann er nur als anderer Bewerber unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 SächsBG die Laufbahnbefähigung für die Ämter der vorgesehenen Laufbahn erwerben. Für die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber ist der Landespersonalausschuss gemäß § 21 Absatz 2 SächsBG zuständig. Die Mitwirkung des Landespersonalausschusses
bei einer Ernennung bezweckt die dienstherrenübergreifende einheitliche Rechtsanwendung und dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Dies wird für diese Ämter bereits durch die ausschließliche Zuständigkeit des Ministerpräsidenten gewährleistet (Artikel 66 Satz 1 SächsVerf, § 10 Absatz 2 Satz 1 SächsBG; bei Staatssekretären parallel zur Bildung der Staatsregierung nach Artikel 60 Absatz 4 Satz 1 SächsVerf). Das Erfordernis der fortdauernden Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG)
macht die Ernennung zu einer höchstpersönlichen Entscheidung. In diesem Rahmen ist es nicht Aufgabe des Landespersonalausschusses, seine Auffassung hinsichtlich der Befähigung für die Laufbahn an Stelle des Ministerpräsidenten zu treffen.

Die Feststellung der Befähigung obliegt dem Ministerpräsidenten als Ernennungsbehörde (Artikel 66 Satz 1 SächsVerf, § 10 Absatz 2 Satz 1 SächsBG). Als Ernennungsbehörde hat er zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Berufung in das Amt nach § 57 vorliegen, einschließlich der Befähigung nach § 21 Absatz 1 SächsBG. Gemäß §§ 7 Absatz 1 Nummer 3, 9 BeamtStG kann in ein Amt nur berufen werden, wer die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung (§ 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 SächsBG) besitzt. Dabei ist zugleich nach § 21 Absatz 1 Satz 3 SächsBG das besondere dienstliche Interesse an der Gewinnung des Bewerbers festzustellen.

Da die Verordnungsermächtigung des § 21 Absatz 3 SächsBG keine Anwendung findet, ist allein § 21 Absatz 1 SächsBG Maßstab für die Feststellung der Befähigung. § 11 Sächs-LVO ist nicht anzuwenden, der die Feststellung der Befähigung mit Blickrichtung auf die Einstellung in das besoldungsrechtliche Eingangsamt durch den Landespersonalausschuss regelt. Die Nichtanwendung des § 21 Absatz 4 SächsBG dient der Klarstellung. Keines der Ämter nach Absatz 1 wird von dieser Regelung erfasst (jeweils kein Erfordernis einer bestimmten Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben vorgeschrieben).

Zu Nummer 6
Nach der bisherigen Fassung des Satz 2 Nummer 5 konnte die Verwendung des Beamten bei staatlichen und kommunalen Behörden als Bestandteil der Personalentwicklungskonzepte Berücksichtigung finden. Der Freistaat Sachsen sowie die sächsischen Gemeinden und Gemeindeverbände besitzen das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrneigenschaft, § 2 Nummer 1 BeamtStG). Der Personalaustausch erfolgt in der Regel durch Abordnungen, ggf. auch durch Versetzungen.

Die Verwendung bei einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft kann im Einzelfall für die Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse der Beamtin oder des Beamten jedoch ebenfalls sinnvoll sein. Der Freistaat Sachsen hat bereits durch § 40 Absatz 2 SächsBG und die VwV Entsendung das besondere öffentliche Interesse an einem Personalaustausch mit öffentlichen Einrichtungen ohne Dienstherreneigenschaften deutlich gemacht. Nach § 40 Absatz 2 SächsBG führt die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft abweichend von § 22 Absatz 2 BeamtStG
nicht zu einer Entlassung des Beamten. Nach der VwV Entsendung in Verbindung mit der Entsendungsrichtlinie Bund wird die Entsendung von Beschäftigten, u. a. der Beamten, insbesondere in eine Einrichtung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gefördert und das öffentliche Interesse an einem solchen Personalaustausch betont. Im Fall der Entsendung werden nach Maßgabe des Abschnittes II der VwV Entsendung Urlaub unter Wegfall der Bezüge und Beihilfe gewährt Mit der Änderung werden die obersten Dienstbehörden daher neu verpflichtet, in den Personalentwicklungskonzepten die Möglichkeiten eines Personalaustauschs mit öffentlichen Einrichtungen ohne Dienstherreneigenschaft auch im Ausland oder mit Einrichtungen mit einem internationalen oder supranationalen Status zu berücksichtigen, beispielsweise den Personalaustausch mit Einrichtungen der der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Der Wortlaut berücksichtigt zugleich, dass Beamtinnen und Beamte nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG als weitere Variante des Personalaustauschs im dienstlichen oder öffentlichen Interesse zu einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft zugewiesen werden können.

Zu Nummer 7
Mit dem neuen Absatz 8 werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung eines politischen Beamten nach § 57 den spezifischen Anforderungen dieser Ämter angepasst. Absatz 8 gilt dabei auch für die Ernennung in das Amt eines Staatssekretärs, da sich die Rechtsstellung der leitenden Beamten, denen die Amtsbezeichnung Staatssekretär
verliehen wurde, gemäß § 27 SächsMinG ausschließlich nach Beamtenrecht regelt.

a) Zulässige Sprungbeförderung von Laufbahnbeamten in ein Amt nach Absatz 1 (Nichtanwendung § 27 Absatz 5 Satz 1 SächsBG)

Gemäß § 27 Absatz 5 Satz 1 SächsBG dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind nach § 21 Absatz 1 Sächs-LVO die Ämter der Besoldungsordnung A. Dagegen besteht innerhalb der Besoldungsordnung B keine Beförderungshierarchie in dem Sinn, dass eine Beförderung ein Durchlaufen
niedriger bewerteter Ämter voraussetzen würde. Daher werden Beförderungen von Laufbahnbeamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 in ein Amt nach Absatz 1 erfasst.

§ 27 Absatz 5 Satz 1 SächsBG soll den Leistungsgrundsatz bei der Vergabe öffentlicher Ämter (Artikel 33 Absatz 2 GG, Artikel 91 Absatz 2 SächsVerf) gewährleiten. Die Regelung enthält eine gesetzliche Vermutung, dass Beamte der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe im Rahmen der Bewerberauswahl geeigneter sind. Diese Vermutung greift bei einer
Beförderung unmittelbar in ein Amt im Sinne des § 57 SächsBG aufgrund der spezifischen Anforderungen dieser Ämter nicht. Die Beförderung beruht hier maßgeblich auf dem Erfordernis der fortdauernden Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG). Die Beachtung des Leistungsgrundsatzes bei der Vergabe der öffentlichen Ämter nach Absatz 1 unterliegt daher besonderen Regelungen.

b) Keine Beförderungswartezeiten (Nichtanwendung des § 27 Absatz 4 SächsBG) Während § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 SächsBG Beförderungen ausschließt, wenn der Laufbahnbeamte noch nicht oder erst seit Kurzem (bis zu einem Jahr) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, erfasst das Beförderungsverbot des § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 SächsBG alle Beförderungen aus den Ämtern der Besoldungsordnung A  (Wartezeit von einem Jahr seit der letzten Beförderung, es sei denn das derzeitige Amt ist nicht zu durchlaufen).

Die dauerhafte Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Lebenszeit soll nur dann erfolgen, wenn sich der Beamte in seinem aktuellen Amt über einen bestimmten Zeitraum bewährt hat. § 27 Absatz 4 Satz 1 SächsBG gewährleistet eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt. Dieser Regelungszweck greift bei einer Beförderung unmittelbar in ein Amt nach Absatz 1 aus den oben in Buchstabe a genannten Gründen nicht. Die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers nach dem Maßstab des Artikel 33 Absatz 2 GG und des Artikel 91 Absatz 2 SächsVerf beruht wesentlich auf den besonderen Anforderungen des § 30 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG.

Zu Nummer 8

Der Beamte ist verpflichtet, zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen nach Weisung seines Dienstvorgesetzten teilzunehmen. Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ hat aber auch der Dienstherr dafür zu sorgen, dass der Beamte an der Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen kann, um eine vorzeitige Ruhestandsversetzung zu vermeiden.

Mit der Ergänzung des § 52 Absatz 5 SächsBG soll die Teilnahme an vom Dienstherrn für erforderlich gehaltenen Rehabilitationsmaßnahmen sichergestellt werden, wenn der Beamte keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die eigene Krankenversicherung, die Beihilfe oder einen anderen Leistungsträger hat. Eine Kostenübernahme des Dienstherrn soll nur in Betracht kommen, wenn vor Beginn der Maßnahme durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt wurde, dass die Maßnahme geeignet ist, die festgestellte drohende Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Es muss Aussicht auf Wiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten Dienstfähigkeit bestehen.

Die Kostentragungspflicht ist eine Auffangvorschrift für solche Rehabilitationsmaßnahmen, die nicht beihilfefähig sind oder von der privaten Krankenversicherung nicht übernommen werden, aber aus Sicht des Dienstherrn zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich sind. Leistungsansprüche werden dabei nicht auf den Dienstherrn verlagert, sondern die bisherigen Leistungen um die Kostentragung des Dienstherrn ergänzt, sofern keine anderen Ansprüche bestehen. Wenn andere Ansprüche bestehen, treffen den Dienstherrn weder eine Kostentragungs- noch eine Erstattungspflicht. Maßstab für die Prüfung, ob ein anderer Anspruch dem Grunde nach besteht, ist nicht die Gesamtmaßnahme, sondern nur die jeweilige Einzelleistung (vgl. BayVGH, vom 14. November 2014 - 14 C 12.2695 - Rn. 15).

Der Anwendungsbereich des § 52 Absatz 5 Satz 2 SächsBG ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Liegen die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen vor, wird eine Beihilfe nach der Sächsischen Beihilfeverordnung gewährt. Der Dienstherr ist von der Kostenübernahme dieses Teils entbunden. Dabei sind die bei der Beihilfe zu berücksichtigenden
Eigenanteile oder die beim Beamten verbleibenden Kosten aufgrund von beihilfefähigen Höchstbeträgen (zum Beispiel für Heilmittel oder für Fahrtkosten der An- und Abreise) Teil des Beihilfesystems und daher nicht vom Dienstherrn zu übernehmen.

Übernimmt die private Krankenversicherung die Kosten für die von der Dienststelle für erforderlich gehaltene Rehabilitationsmaßnahme nachweislich nicht, kommt eine Kostentragung durch den Dienstherrn für den auf die Krankenversicherung entfallenden Anteil der Aufwendungen in Betracht. Anderweitige Möglichkeiten, wie beispielsweise Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung im Kulanzwege und die Erhöhung des Bemessungssatzes
der Beihilfe gemäß § 57 Absatz 11 SächsBhVO, sind zuvor auszuschöpfen.

Der Dienstherr hat nur die notwendigen und angemessenen Kosten zu tragen. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist in entsprechender Anwendung der Sächsischen Beihilfeverordnung zu beurteilen.

Für angeordnete berufliche Rehabilitationsmaßnahmen trägt der Dienstherr die notwendigen und angemessenen Aufwendungen, soweit nicht anderweitige Ansprüche, insbesondere Leistungsansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber dem Integrationsamt, bestehen. Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sind beispielsweise Aufwendungen für
Grundausbildungen zur Überwindung behinderungsbedingter Einschränkungen, wie dem Erlernen der Blindenschrift oder der Gebärdensprache oder die Ausbildung für einen Wechsel von der Polizeivollzugslaufbahn in eine Verwaltungslaufbahn.

Zu Nummer 9

Die vorangegangene Änderung des § 77 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) hob die damalige Nummer 3 als Ermächtigungsgrundlage im Bereich der Pflegezeit auf. Diese Änderung soll auch in der Paragraphenüberschrift Berücksichtigung finden.

Zu Nummer 10

Die gesetzliche Regelung zum Altersgeld erfolgt über §§ 92 ff. des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes.

Zu Nummer 11

Die bisherige Einschränkung der Ermächtigungsgrundlage für die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaub auf die Fallgruppe der krankheitsbedingten Nichtinanspruchnahme steht nicht im Einklang mit der zwischenzeitlichen Fortentwicklung des Unionsrechts. Zuletzt hatte etwa das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August
2019, Az. 2 A 260/17, festgestellt, dass die unionsrechtlichen Vorgaben zur Abgeltung von Erholungsurlaub nicht auf diese Fallgruppe beschränkt sind. Durch die Anpassung der Ermächtigungsgrundlage wird die Voraussetzung für eine rechtssichere Abgeltungsregelung auf Verordnungsebene geschaffen.

Zu Nummer 12

Die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Landespersonalausschusses berücksichtigt dessen vielfältige Aufgabenstellung. Die Änderung der Absätze 1 und 2, welche den bisherigen paritätischen Grundsatz der Zusammensetzung folgt, ermöglicht es dem Landespersonalausschuss, seine Aufgaben personell gestärkt wahrzunehmen.

Zu Nummer 13

Der bisherige § 124 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes regelt ein Vorschlagsrecht des Landespersonalausschusses. Demnach kann er den Staatsministerien Vorschläge für allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse und für Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten unterbreiten (Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 und 2). Der Landespersonalausschuss wird dabei aus eigener Initiative, unabhängig von einem konkreten Sachverhalt oder an ihn gerichteten Antrag tätig.

Der neu angefügte Satz 2 stärkt dieses Selbstbefassungsrecht des Landespersonalausschusses.

Ebenso wie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 sind „die Staatsministerien“ die Adressaten der Vorschläge des Landespersonalausschusses zur Beseitigung von Mängeln bei der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften (Fälle des Absatzes 1 Nummer 5). Die Staatsministerien werden verpflichtet zu den Vorschlägen schriftlich Stellung zu
nehmen. Der Landespersonalausschuss kann, je nach dem Inhalt seiner Vorschläge, diese an die Staatsministerien oder an ein bestimmtes betroffenes Staatsministerium richten.

Hierbei kann er sich insbesondere an dem Beschluss der Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und die Zuständigkeit der Staatsministerien für die Laufbahnen nach § 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung orientieren. Richtet sich der Vorschlag an ein bestimmtes Staatsministerium, weil nur dessen Geschäftsbereich betroffen ist (bspw.
eine Verwaltungsvorschrift zum Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst für eine bestimmte Fachrichtung), beteiligt dieses gegebenenfalls das für das Dienstrecht zuständige Staatsministerium des Innern, wenn auch allgemeine Fragen des Dienstrechts angesprochen sind. Beziehen sich die Vorschläge auf den kommunalen Bereich, wird das
Staatsministerium des Innern regelmäßig Adressat der Vorschläge sein.

Im Zusammenspiel mit dem Amtshilfegebot von § 128 des Sächsischen Beamtengesetzes verfügt der Landespersonalausschuss im Ergebnis über weitreichende Befugnisse, um – auch außerhalb von konkreten Vorlagen – seine Aufgaben zu erledigen.

Zu Nummer 14

Mit der Änderung werden die Aufgaben des der Geschäftsstelle erstmals geregelt. Diese ergaben sich bisher nur durch Auslegung der §§ 120 bis 128. Die Regelung grenzt die Aufgaben der Geschäftsstelle von denjenigen des Landespersonalausschusses ab und schafft Rechtssicherheit und -klarheit.

Die Geschäftsstelle unterstützt den Landespersonalausschuss insbesondere

- durch die Vorbereitung der Sitzungen des Landespersonalausschusses und die Durchführung seiner Beschlüsse,
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Beratung der antragstellenden Behörden, Beschwerde führenden Beamten oder abgewiesenen Bewerber,
- die Sachverhaltsaufklärung bis zur Entscheidungsreife und
- die beratende Teilnahme an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses (bisheriger Satz 2).

Da die Geschäftsstelle den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben lediglich unterstützt, hat sie weiterhin keine Sachentscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Aufgaben des Landespersonalausschusses nach § 124. Im Rahmen der Beratung und Sachverhaltsaufklärung bis zur Entscheidungsreife kann die Geschäftsstelle jedoch Anträge ohne eine Vorlage an den Landespersonalausschuss abschließend bearbeiten, soweit eine Sachentscheidung nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der Landespersonalausschuss offensichtlich unzuständig ist oder die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung offensichtlich nicht gegeben sind, zum Beispiel bei Beschwerden von Beamten und abgewiesenen Bewerbern (§ 124 Absatz 2 Nummer 4), die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung haben. Die Befugnis des Landespersonalausschusses, sich über diese Verfahren berichten zu lassen und ggf. für deren Bearbeitung
Vorgaben zu machen, bleibt unberührt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


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Red 20230606

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