Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Freistaats Sachsen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaats Sachsen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)

 

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Unterabschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit

(1) Die Festsetzung, Regelung, Abrechnung und Anordnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften und die Erteilung von Auskünften als Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt der Pensionsbehörde. Für die Staatsbeamten wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten nach diesem Gesetz bestimmt werden. Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 und 62 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Den Erben von Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der Verstorbenen. Die an Verstorbene noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

(6) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(7) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben die Empfänger auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt die Pensionsbehörde; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(9) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(10) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der Empfangsberechtigten auszuzahlen.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen. Vogtland: hier kann man sich mit dem Mountainbike in der Bikewelt Schöneck auspowern. Es lohnt sich auch ein Besuch in Plauen und den dortigen Kulturhöhepunkten. Vor allem die regionale Küche sollte men näher kennen lernen. Schöneck bietet noch mehr Attraktionen: mit dem Rad oder E-Bike kann man sehr viel erkunden. Als familienzertifizierter Ort lohnt sich ein Familienurlaub in besonderer Weise. Plauen: Genießen Sie Aktivitäten in der Natur. Vor allem das Museum Fabrik der Fäden lohnt sich. Oberlausitz: ein Bergweg Bischofswerda bis ins Zittauer Gebirge. Zittau: ist eine mehr als 750 Jahre alte Stadt im Dreiländereck von Deutschland, Polen und Tschechien. Zittau hat eine charmante historische Altstadt, die von prachtvollen Häuserfassaden im Jugendstil umgeben ist. Lohnenswert verwinkelte Gassen und ein barocker Zierbrunnen. 


mehr zu: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024