Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 93 Aberkennung von Altersgeld

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

§ 93 Aberkennung von Altersgeld

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist durch Verwaltungsakt abzuerkennen, wenn die ehemaligen Beamten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen haben, das bei Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. Ist vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes aufzuklären.

(2) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, können beginnend mit dem auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung rechtskräftig wird, bis zu 30 Prozent des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.

(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige Dienstvorgesetzte. § 87 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes gilt entsprechend.


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