Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 67 Verjährung

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 67 Verjährung

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Versorgungsrechtliche Ansprüche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt sind, verjähren unabhängig davon, ob Kenntnis hiervon erlangt wurde oder grob fahrlässig Unkenntnis bestand, spätestens am 31. Dezember 2019, wenn sie nicht nach bisherigem Recht früher verjähren.


 

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