Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 33 Dienstunfall

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 33 Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen sowie die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamten gemäß § 102 des Sächsischen Beamtengesetzes verpflichtet sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle; haben Beamte wegen der Entfernung ihrer ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamten von dem unmittelbaren Wege zwischen der Familienwohnung oder der Unterkunft und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweichen, weil ihr dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihnen in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder ihres Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil sie mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzen. Ein Unfall, den die Verletzten während einer zur Aufklärung des Dienstunfalls angeordneten Untersuchung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleiden, gilt als Folge des Dienstunfalls.

(3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn die Beamten nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt waren, es sei denn, dass die Beamten sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen haben. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamten am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt waren.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den Beamte außerhalb ihres Dienstes erleiden, wenn sie im Hinblick auf ihr pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamte angegriffen werden. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den Beamte im Ausland erleiden, wenn sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie am Ort ihres dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt waren, angegriffen werden.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn Beamte, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleiden.


 

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