Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenengeld
Unterabschnitt 1
Altersgeld

§ 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die ehemaligen Beamten die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreichen.

(2) Ein vorzeitiges Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld (vorzeitige Inanspruchnahme) ist mit Ablauf des Monats möglich, in dem ehemalige Beamte

1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und entweder
a) das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
b) vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und die nach § 236a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben,
3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
4. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
5. berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sofern sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

Soweit im Einzelfall die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nr. 5 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. 3In den Fällen von Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 findet § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.

(3) Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorzeitig beendet, wenn die Anspruchsinhaber die für die Leistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Anspruchsinhaber sich die für die Leistung von Altersgeld erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach rechtskräftigem strafrechtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist; dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Anspruchsinhaber liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.

(4) Das Altersgeld wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Endes des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt. Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt.


 

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