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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenengeld
Unterabschnitt 1
Altersgeld
§ 92 Entstehen des Anspruchs
(1) Beamte auf Lebenszeit haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie
1. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden,
2. nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind und
3. eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 Satz 1 von mindestens fünf Jahren erreicht haben.
Altersgeldempfänger sind keine Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.
(3) Ein Verzicht auf Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählt. Ein Verzicht ist innerhalb eines Monats nach Entlassung gegenüber der Pensionsbehörde schriftlich zu erklären. Der Verzicht ist unwiderruflich. 4Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
(4) Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.
(5) Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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