Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 80d Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 10
Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 80d Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008

(1) Im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 vorhandene Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W erhalten eine Nachzahlung. 2Satz 1 gilt nicht, sofern in diesem Zeitraum eine amtsunabhängige Mindestversorgung nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder § 36 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde.

(2) Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 wird gewährt in Höhe von

1. 2,9 Prozent der in diesem Zeitraum zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 19d Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags und
2. 2,9 Prozent der in diesem Zeitraum zustehenden Unterschiedsbeträge nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.

In den Fällen von § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sind maßgebende ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Satz 1 Nummer 1 die, die dem höchsten Versorgungsbezug zugrunde liegen.

(3) Die Nachzahlungen nach § 19d des Sächsischen Besoldungsgesetzes und nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen.


 

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