Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 80b Einmalzahlung im Jahr 2017

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

§ 80b Einmalzahlung im Jahr 2017

(1) Am 1. Dezember 2017 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, A 9 Stufen 2 bis 8 oder A 10 Stufen 2 bis 5 berechnen, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung, die sich nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 100 Euro ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich nach § 38, ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung sowie Übergangsgelder nach den §§ 52 und 53. Die Einmalzahlung vermindert sich für Ruhestandsbeamte für jeden vollen Kalendermonat, für den ein Anspruch auf Dienstbezüge beim gleichen Dienstherrn bestand, um ein Zwölftel.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für am 1. Dezember 2017 vorhandene Beamte mit Dienstbezügen nach Absatz 1 Satz 1, die im Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 30. November 2017 erneut in ein Beamtenverhältnis bei ihrem Dienstherrn berufen wurden. Für die Höhe der Einmalzahlung sind die Verhältnisse am letzten Tag des Ruhestands maßgebend.

(3) Die Einmalzahlung nach § 19b des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Einmalzahlung nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9.45


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