Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

§ 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) Erhalten Ruhestandsbeamte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht ihr Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,5 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamten als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 73 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.

(3) Verzichten Beamte oder Ruhestandsbeamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen, dabei ist § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamten oder Ruhestandsbeamten innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren Dienstherrn abführen.

(4) Haben Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor ihrem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.

(5) Erhalten Witwen oder Waisen von Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres deutschen Ruhegehalts zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.

(7) § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 72 bis 74 und 76 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.40


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