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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
Unterabschnitt 5
Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit
§ 52 Übergangsgeld
(1) Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamten im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. die Beamten wegen eines Verhaltens im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 bewilligt wird,
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4. die Beamten mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zu Beamten auf Zeit entlassen werden.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamten die für ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. 3Beim Tode der Empfänger ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Beziehen die entlassenen Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
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