Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

§ 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

(1) Durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhalten neben dem Heilverfahren (§§ 36 und 37) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die Verletzten aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos sind, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nr. 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der Verletzten gilt § 37 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 6 Abs. 1. Bei früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie bei der Ernennung zu Beamten auf Probe zuerst erhalten hätten. Sind Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.

(5) Sind Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 39 Abs. 3 Satz 2) zurückbleiben. Sind Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art entlassen worden und waren sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 40 ergibt.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die früheren Beamten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Kommen die Beamten den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nach, so kann ihnen die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. Die Beamten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamte, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamte verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist.


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