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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
§ 31 Versorgung von Witwern und hinterbliebenen Lebenspartnern
(1) Die §§ 20 bis 30 gelten entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
(2) Die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartnerschaften:
1. Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2. Bestimmungen, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3. Bestimmungen, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4. Bestimmungen, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5. Bestimmungen, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
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