Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 30 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung

§ 30 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die nach § 64 zuständige Stelle kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die Versorgungsberechtigten zu hören sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 45.

(2) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 bleibt unberührt.


 

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