Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 27 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung

§ 27 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

Den Witwen und den Kindern von Beamten, denen nach § 17 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 21, 22, 24 bis 26 und 86 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 23 gilt entsprechend.


 

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