Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

§ 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder Polizeivollzugsdienst geleistet haben.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, für Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der Beamte sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden haben.

(4) § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 9 gilt entsprechend.


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