Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 1 Geltungsbereich

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamte) und der Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zudem enthält das Gesetz Regelungen zur Teilung der Versorgungslasten zwischen Dienstherren bei landesinternen Dienstherrenwechseln von Beamten. Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen Beamten auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.


 

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