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Zur Übersicht des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)
§ 153 Ortsvorsteher
(1) Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und mit der Maßgabe des § 148 Nr. 2 Anwendung.
(2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteher finden die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Anwendung. § 150 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.
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