Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 34 Rechtsfolgen der Umbildung

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Abschnitt 4
Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften

§ 34 Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt ein Beamter aufgrund des § 33 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er aufgrund des § 33 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 33 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 33 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.


 

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