Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): § 98 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

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§ 98 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn er

1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

2. einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegepflichtversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1)

tatsächlich betreut oder pflegt. Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(3) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken. Die Beurlaubung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 innerhalb des maximalen Beurlaubungszeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 pro Kind höchstens zwei Mal verlängert werden; die zuständige Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 97 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 99 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.

(6) § 97 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Ausnahmen von Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung vereinbar ist.

(7) § 97 Abs. 7 gilt entsprechend.


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