Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): § 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher

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§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher 

(1) Ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden

1. bis zu 500 Einwohnern 1 050 Euro,
2. über 500 bis zu 1 000 Einwohnern 2 100 Euro,
3. über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 2 250 Euro,
4. über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 2 400 Euro,
5. über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnern 2 550 Euro und
6. über 4 000 Einwohnern 2 700 Euro.

Die Aufwandsentschädigung wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist.

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften

1. bis zu 1 000 Einwohnern 20 Prozent,
2. über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnern 25 Prozent und
3. über 3 000 Einwohnern 30 Prozent

der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 darf die Körperschaft, die sie gewährt, keine Entschädigung für die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan oder seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen ihres Vertretungsorgans, seiner Ausschüsse oder seiner Fraktionen gewähren. Es dürfen keine Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der kommunale Wahlbeamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört, gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.

(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt

1. mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus seinem Amt scheidet,

2. für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt nicht ausübt, oder

3. für die Zeit, in der der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher seines Dienstes enthoben ist.

(6) Maßgebende Einwohnerzahl ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. 2In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend. 3Werden Gemeinden oder Ortschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der neuen Gemeinde oder Ortschaft gemäß Satz 1 zu errechnen. 4Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder eine Ortschaft in eine andere Größenklasse gelangt, ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres. 5Im Falle der Verringerung der Einwohnerzahl ist die Aufwandsentschädigung nicht zurückzuzahlen.

(7) Auslagen für Dienstreisen, die über den Dienstort hinausgehen, werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.

(8) Für ehrenamtliche Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete gilt Absatz 2 entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.


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