Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 39 Zuständigkeiten

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Abschnitt 4
Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften

§ 39 Zuständigkeiten

(1) Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. Vor der Versetzung oder Abordnung ist der Beamte zu hören. Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. 5In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Die Ernennungsbehörde oder die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für Versetzungen und Abordnungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs durch allgemeine Anordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(4) Für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Alternative 1 BeamtStG ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Alternative 2 des Beamtenstatusgesetzes die oberste Dienstbehörde zuständig.


 

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