Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): § 139 Eintritt in den Ruhestand

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§ 139 Eintritt in den Ruhestand 

(1) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

 

Beamte des Geburtsjahrgangs    Lebensalter
1952    60 Jahre und 1 Monat
1953    60 Jahre und 2 Monate
1954    60 Jahre und 4 Monate
1955    60 Jahre und 6 Monate
1956    60 Jahre und 8 Monate
1957    60 Jahre und 10 Monate
1958    61 Jahre
1959    61 Jahre und 2 Monate
1960    61 Jahre und 4 Monate
1961    61 Jahre und 6 Monate
1962    61 Jahre und 8 Monate
1963    61 Jahre und 10 Monate

 

(3) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.

(4) Abweichend von Absatz 3 treten Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:


Beamte des Geburtsjahrgangs    Lebensalter

 

1952    60 Jahre und 3 Monate
1953    60 Jahre und 6 Monate
1954    60 Jahre und 9 Monate
1955    61 Jahre
1956    61 Jahre und 4 Monate
1957    61 Jahre und 8 Monate
1958    62 Jahre
1959    62 Jahre und 4 Monate
1960    62 Jahre und 8 Monate
1961    63 Jahre
1962    63 Jahre und 4 Monate
1963    63 Jahre und 8 Monate

 

(5) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.

(6) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag kann auch nach § 157 gestellt werden. 


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