Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): § 66 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

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§ 66 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,

2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,

3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,

4. die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch

1. der frühere Ehegatte oder Lebenspartner des Beamten,

2. der Verlobte des Beamten oder die Person, der der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,

3. wer mit dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.


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