Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 63 Diensteid

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 63 Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3) In den Fällen von § 38 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes hat der Beamte anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen.

(4) In den Fällen von § 38 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“33


 

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