BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Freistaats Sachsen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaats Sachsen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
§ 27 Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt übertragen wird.
(2) Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass der Beamte eine von dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Beamte in der ersten Einstiegsebene der jeweiligen Laufbahngruppe eingestellt worden ist und die Befähigung für die zweite Einstiegsebene dieser Laufbahngruppe nicht besitzt (§ 17). Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Inhalte der Qualifizierungen und das Erfordernis und die Voraussetzungen für das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung regeln sowie für einzelne Laufbahnen oder Ämter Ausnahmen zulassen.
(3) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, für politische Beamte nach § 57 und für Mitglieder des Landesrechnungshofs.
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit und
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob nach Eignung, Leistung und Befähigung längere Mindestdienstzeiten gelten.
(5) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Hiervon abweichend können Beamte, die
1. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder
2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Abs. 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Abs. 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen.
Die Ernennungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 2 die erfolgreiche Teilnahme an einem von ihr bestimmten Auswahlverfahren vorschreiben. Absatz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für Ämter der Besoldungsordnung A, denen durch die Amtsbezeichnung oder einen diesen ergänzenden Funktionszusatz unmittelbar durch den Besoldungsgesetzgeber ein Amt im funktionellen Sinn zugeordnet ist, gilt Satz 1 nicht.
(6) Der Landespersonalausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absatz 4 und 5 Satz 1 zulassen.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für
1. ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. ehemalige Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
4. ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.15
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen. Vogtland: hier kann man sich mit dem Mountainbike in der Bikewelt Schöneck auspowern. Es lohnt sich auch ein Besuch in Plauen und den dortigen Kulturhöhepunkten. Vor allem die regionale Küche sollte men näher kennen lernen. Schöneck bietet noch mehr Attraktionen: mit dem Rad oder E-Bike kann man sehr viel erkunden. Als familienzertifizierter Ort lohnt sich ein Familienurlaub in besonderer Weise. Plauen: Genießen Sie Aktivitäten in der Natur. Vor allem das Museum Fabrik der Fäden lohnt sich. Oberlausitz: ein Bergweg Bischofswerda bis ins Zittauer Gebirge. Zittau: ist eine mehr als 750 Jahre alte Stadt im Dreiländereck von Deutschland, Polen und Tschechien. Zittau hat eine charmante historische Altstadt, die von prachtvollen Häuserfassaden im Jugendstil umgeben ist. Lohnenswert verwinkelte Gassen und ein barocker Zierbrunnen. |