Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 7 Altersgrenzen für die Berufung

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Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 7 Altersgrenzen für die Berufung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2, Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamte der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. Die Altersgrenzen können durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2 höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden. Bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. Beamte auf Zeit,
2. den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter,
3. die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe, wenn der Bewerber bereits Beamter ist, und
4. einen Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) oder einer entsprechenden Regelung.5


 

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