Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 142 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung

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Abschnitt 10
Besondere Beamtengruppen
Unterabschnitt 2
Andere Beamtengruppen

§ 142 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung 

(1) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.


 

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