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Zur Übersicht des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)
§ 148 Ehrenamtliche Bürgermeister
Auf ehrenamtliche Bürgermeister finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. das Ehrenbeamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend;
2. der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn er
a) das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b) anhaltend krank ist,
c) zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
d) durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
e) ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.
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