Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 144 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr

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Abschnitt 10
Besondere Beamtengruppen
Unterabschnitt 2
Andere Beamtengruppen

§ 144 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr 

(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Abs. 1 und § 138 entsprechend. Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(2) Für andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten die §§ 135 und 136 Abs. 1 entsprechend.75


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