Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 138 Polizeidienstunfähigkeit

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Abschnitt 10
Besondere Beamtengruppen
Unterabschnitt 1
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

§ 138 Polizeidienstunfähigkeit 

(1) Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes, eines Polizeiarztes, eines anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes festgestellt.71a


 

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